Todesstrafe

Todesstrafe
To|des|stra|fe ['to:dəsʃtra:fə], die; -, -n:
Strafe, die darin besteht, dass die zu bestrafende Person getötet wird:
die Todesstrafe abschaffen.

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To|des|stra|fe 〈f. 19Strafe, den Tod zu erleiden ● Anhänger, Gegner der \Todesstrafe; die \Todesstrafe abschaffen; auf dieses Verbrechen steht (die) \Todesstrafe

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To|des|stra|fe, die:
Strafe, bei der eine Tat mit dem Tod geahndet wird:
etw. bei T. verbieten.

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Todes|strafe,
 
die schwerste der Kriminalstrafen; ihre Berechtigung und Zweckmäßigkeit wurden bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts im Allgemeinen nicht bezweifelt. Die Carolina (1532) sah die oft durch grausamen Vollzug verschärfte Todesstrafe bei den meisten schweren Verbrechen vor. In der Praxis wurde die Todesstrafe im 17. und 18. Jahrhundert durch die aufkommende Freiheitsstrafe allmählich zurückgedrängt und nach und nach zu einer umstrittenen Institution. Während noch I. Kant davon sprach, dass dem höchsten Verbrechen die höchste Strafe entsprechen müsse, formulierte G. W. F. Hegel seine Bedenken in der Betrachtung, das primäre Empfinden bei einer Hinrichtung sei, dass einem Menschen sein Recht, sich für sein Leben zu wehren, entzogen sei. Zum entschiedenen Gegner der Todesstrafe wurde C. Beccaria. Das Für und Wider der Meinungen betrifft sowohl die Frage nach dem sittlichen Recht des Staates, das Leben eines Menschen um der Gesamtheit willen zu fordern, als auch die Frage, ob zum Schutz gegen schwerste Verbrechen die Todesstrafe nötig und geeignet ist. Die Gegner der Todesstrafe verneinen beide Fragen. Sie berufen sich auf die Möglichkeit und die nicht wenigen tatsächlichen Fälle eines nicht wieder gutzumachenden Justizirrtums (z. B. wurden 1972 in den USA 558 Todesurteile in Haftstrafen umgewandelt; vier der Verurteilten mussten später als unschuldig entlassen werden), sie bestreiten besonders auch die abschreckende Wirkung der Todesstrafe, indem sie darauf hinweisen, dass in den Staaten, die die Todesstrafe abgeschafft haben, die Mordkriminalität nicht nachweisbar zugenommen hat. Auch sei es nicht möglich, den für die Todesstrafe allein in Betracht kommenden Tatbestand des Mordes einwandfrei vom Totschlag abzugrenzen. Die Verteidiger der Todesstrafe berufen sich darauf, dass nur die Todesstrafe eine dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Vergeltung schwerster Tötungsdelikte darstelle. Ferner sei die Todesstrafe nicht nur das wirksamste Abschreckungsmittel, sondern gewährleiste auch allein eine Sicherung der Gesellschaft vor dem Täter.
 
Im Deutschen Reich wurde die Todesstrafe in das StGB von 1871 aufgenommen, ihre Anwendung jedoch auf den Mord beschränkt. Die Verurteilungen zur Todesstrafe nahmen seit 1933, v. a. im Zweiten Weltkrieg, stark zu; auch in den Kriegsverbrecherprozessen danach wurde sie oft verhängt. In der Bundesrepublik Deutschland wurde die Todesstrafe 1949 durch Art. 102 GG abgeschafft, in Berlin (West) durch Gesetz vom 8. 1. 1951; seit 1993 darf die Todesstrafe in Deutschland auch nicht mehr im Bereich des NATO-Truppenstatuts verhängt werden. In der DDR wurde die Todesstrafe (§ 60 StGB) 1987 abgeschafft, in Österreich 1968 (Art. 85 Bundesverfassung). In der Schweiz hat das StGB von 1937 (in Kraft ab 1. 1. 1942) die in einigen Kantonen bis dahin zulässige Todesstrafe beseitigt; im Militärstrafrecht ist sie zum 1. 9. 1992 aufgehoben worden.
 
Nach Angaben von Amnesty International hatten Ende 1996 58 Staaten und Territorien die Todesstrafe abgeschafft (die Zahl erhöhte sich bis 1998 auf über 60, z. B. 1998 Estland); 15 Staaten sehen sie nur noch für außergewöhnliche Straftaten (z. B. Kriegsverbrechen) vor. Zahlreiche Staaten halten an der Todesstrafe fest, z. Todesstrafe ist sie aber für Friedenszeiten verboten oder es wird trotz der gesetzlichen Möglichkeit seit längerer Zeit auf ihre Anwendung verzichtet. In einigen Staaten wurde die Todesstrafe nach ihrer Abschaffung wieder eingeführt (z. B. Philippinen) oder nach längerer Nichtanwendung wieder vollstreckt (z. B. Guatemala). Mitte 1998 war für folgende Mitgliedsstaaten des Europarats das Protokoll Nummer 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe in Kraft getreten: Andorra, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Makedonien, Malta, Moldawien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn. Belgien, Griechenland, Russland und die Ukraine haben das Protokoll nur unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert. Außerhalb Europas ist die Todesstrafe in den meisten Staaten Zentral- und Südamerikas beseitigt worden. Insgesamt sind die Länder, in denen nach wie vor die Todesstrafe zulässig ist, jedoch in der Überzahl. Zu ihnen gehören die meisten Bundesstaaten der USA, Weißrussland sowie verschiedene Staaten Afrikas und Asiens (z. B. China, Iran).
 
 
T. in den USA, hg. v. Amnesty International (a. d. Engl., 1989);
 
Wenn der Staat tötet. T. contra Menschenrechte, hg. v. dens. (a. d. Engl., 1989);
 H. Mostar: Unschuldig verurteilt (Neuausg. 1990);
 R. Martis: Die Funktionen der T. (1991);
 
Natsoz. Justiz u. T., bearb. v. W. Knauer (1991);
 
Zur Aktualität der T., hg. v. C. Bonlanger u. a. (1997);
 Frank Müller: Streitfall T. (1998).

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To|des|stra|fe, die: Strafe, bei der eine Tat mit dem Tod geahndet wird: damals stand auf Plündern noch die T.; Eben weil sie von zivilisierten Menschen mehr und mehr als archaische, inhumane Form der Vergeltung, also als Rache, empfunden wird, hat eine wachsende Zahl von Ländern die T. inzwischen abgeschafft (Zeit 8. 7. 99, 8); etw. bei T. verbieten.

Universal-Lexikon. 2012.

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